In Bayern ist seit dem 1. Januar 2025 in der Bauordnung klargestellt: Wärmepumpen samt Einhausung bis 2 m Höhe über dem Gelände haben keine „gebäudegleiche Wirkung" und müssen daher keine Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze einhalten (Art. 6 BayBO). Zuvor wurde faktisch oft ein Abstand von rund 3 m verlangt.
Schon mit einem Rundschreiben vom 24.07.2023 hatte das Bayerische Bauministerium die Behörden entsprechend angewiesen; die Bauordnungs-Novelle hat es dann gesetzlich verankert. Es ist also eine Klarstellung im Gesetz, kein einzelnes Gerichtsurteil — vorausgegangen war eine uneinheitliche Rechtsprechung.
Was das praktisch heißt
- Wichtig: Das betrifft nur das Abstandsflächenrecht. Der Lärmschutz nach TA Lärm und das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber Nachbarn bleiben maßgeblich — das kann in der Praxis weiterhin einen Abstand oder Schallschutz erfordern.
- Für Sie: mehr Spielraum bei der Aufstellung — wir prüfen Schall und Nachbarschaft trotzdem früh mit.
⚠ Stand 06/2026. Maßgeblich sind Art. 6 BayBO und das StMB-Rundschreiben; im Einzelfall entscheidet die Bauaufsicht. Keine Rechtsberatung.
// Stand-Angabe; verbindlich ist der jeweils geltende Originaltext (verlinkt). Keine Rechtsberatung.

